Kosten

Wenn eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliegt, werden die Kosten für eine Psychotherapie in aller Regel vollständig von der Krankenversicherung übernommen. Je nachdem wie sie versichert sind, unterscheidet sich das Antragsverfahren. Im Folgenden finden Sie dazu einen kurzen Überblick. Natürlich berate ich Sie dazu auch gern persönlich und bin Ihnen bei der Antragstellung behilflich. 

Private Krankenkassen / Beihilfe

Die Kosten für eine Psychotherapie werden in der Regel ohne Probleme von den privaten Krankenkassen und der Beihilfe übernommen. Es bestehen jedoch Unterschiede darin, wie viele Sitzungen abgedeckt sind und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden. Auch unterscheidet sich das Antragsprocedere zwischen den einzelnen Kassen. Ich möchte Sie daher bitten, mit Ihrer Krankenkasse abzuklären, in welchem Umfang die Kosten für eine Psychotherapie übernommen werden und sich die Antragsunterlagen zusenden zu lassen. Wird eine Behandlungsvereinbarung geschlossen, erhalten Sie eine Rechnung nach der Maßgabe der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP), die Sie ggf. von Ihrer privaten Krankenkasse bzw. Beihilfe erstatten lassen können. Das Honorar beträgt pro Sitzung (50 Minuten) 100,55 €.

Gesetzliche Krankenkassen  (Kostenerstattungsverfahren)

Die Kassenzulassungen für psychologische Psychotherapeuten sind trotz der ambulanten Versorgungsengpässe weiterhin stark begrenzt, was zu langen Wartezeiten führt. Als Patient/in haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Ihre zeitnahe Behandlung bei einem qualifizierten, approbierten Psychotherapeuten und können über das Kostenerstattungsverfahren in Privatpraxen behandelt werden, wenn Sie nachweisen können, dass in zumutbarer Zeit kein Therapieplatz bei einem Kassentherapeuten verfügbar ist. Auch nach Einführung der Termin-Servicestelle, die Termine für Sprechstunden und Akuttherapie bei Kassentherapeuten vermitteln soll, ist eine Behandlung über die Kostenerstattung in Privatpraxen weiterhin möglich (Pressemitteilung der BPTK). Notieren Sie sich daher Namen, Daten und Uhrzeiten Ihrer Telefonate mit den Therapeuten sowie die evtl. erhaltene Auskunft. Wichtig ist, dass Sie nach dem tatsächlich möglichen Therapiebeginn fragen, da Ihnen zwar u.U. kurzfristig ein Termin in der Sprechstunde angeboten werden kann, die eigentliche Therapie jedoch erst sehr viel später beginnen würde.

Zum Vorgehen lesen Sie bitte auch folgende Ratgeber und Hinweise: Ratgeber Kostenerstattung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Aktuelle Patienteninformation zur Kostenerstattung BPtK  Gern berate ich Sie dazu persönlich.

Selbstzahler

Selbstverständlich können Sie die Kosten für eine Psychotherapie auch persönlich tragen. Formalitäten sind somit nicht nötig. Sie können sofort und ohne Wartezeiten einen Termin vereinbaren und mit einer Psychotherapie beginnen. Hierfür ist keine Verordnung oder Überweisung durch einen Arzt nötig. Ihr Vorteil als Selbstzahler ist, dass keinerlei Informationen an Dritte weitergegeben werden, wie dies z.B. bei der Konsultation von Ärzten und Psychotherapeuten bei der Abrechnung über die gesetzlichen und privaten Krankenkassen der Fall ist. Das Honorar für Psychotherapie kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Honorar richtet sich wie bei Privatversicherten nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und beträgt pro Sitzung (50 Minuten) 100,55€.

Sonderregelung für Bundespolizisten und
Soldaten der Bundeswehr

Durch eine Vereinbarung der Bundespsychotherapeutenkammer mit dem Bundesministerium der Verteidigung (2013) sowie mit dem Bundesministerium des Inneren (2018) wird es für Soldaten der Bundeswehr und Bundespolizisten möglich, zügigen und unkompliziert Zugang zur Psychotherapie in einer Privatpraxis zu bekommen. Diese Vereinbarung wurde notwendig, da Soldaten und Bundespolizisten durch ihre anspruchsvolle Tätigkeit einem besonderen Risiko unterliegen, psychische Beschwerden, vor allem Posttraumatische Belastungsstörungen, zu entwickeln. Für Soldaten führt der Weg zunächst über den Truppenarzt bzw. das Bundeswehrkrankenhaus. Auf Grundlage des Sanitätsvordruck Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218) können das Erstgespräch und die probatorischen Sitzungen durchgeführt und abgerechnet werden. Für die weitere Behandlung wird dann ein Antrag beim Truppenarzt gestellt. Bundespolizisten können sich direkt für ein Erstgespräch und die probatorischen Sitzungen an die Privatpraxis wenden. Im Anschluss kann ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Heilfürsorge der Bundespolizei gestellt werden.